Fixgeschäft

Fixgeschäft
Fịx|ge|schäft 〈n. 11; Kaufmannsspr.〉 fristgebundenes Geschäft

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Fịxgeschäft,
 
gegenseitiger Vertrag, meist Kaufvertrag, bei dem die Leistung eines Partners zu einem genau bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist so erfolgen soll, dass weder frühere noch spätere Leistung Erfüllung ist. Entsprechende Klauseln sind »genau«, »fix«, »präzise« zur Vereinbarung eines Leistungstermins; die Vereinbarung ist aber auch stillschweigend möglich. Liegt ein absolutes Fixgeschäft vor (Beispiel: Taxi zum Bahnhof), begründet die Nichteinhaltung der Leistungszeit dauernde Unmöglichkeit. Beim relativen (auch: einfachen) Fixgeschäft steht dem Gläubiger, wenn die Leistung versäumt wird, auch ohne verschuldeten Verzug des Schuldners ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu (§ 361 BGB). Macht der Gläubiger hiervon keinen Gebrauch, so kann er gleichwohl Erfüllung, bei Verzug des Schuldners auch Ersatz des Verspätungsschadens oder statt Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei einem Handelskauf ist jedoch die Erfüllung ausgeschlossen (§ 376 HGB), falls der Gläubiger nicht unmittelbar nach der Fristversäumung Erfüllung fordert. Sonst hat er bei dem Fixhandelskauf nur das Rücktrittsrecht und bei Verzug den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Einer Mahnung bedarf es bei dem Fixgeschäft nicht.
 
Das österreichische Recht behandelt das Fixgeschäft in § 919 ABGB und § 376 HGB.
 
Im schweizerischen Recht bestehen ähnliche Regelungen. Beim Fixgeschäft bedarf es keiner Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung (Art. 108 OR).

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Fịx|ge|schäft, das [zu ↑fix (I 1)] (Wirtsch.): Kaufvertrag, bei dem die vereinbarte Leistung zu einem genau festgelegten Zeitpunkt erbracht werden muss.

Universal-Lexikon. 2012.

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